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   BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81   

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https://dejure.org/1982,3288
BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81 (https://dejure.org/1982,3288)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1982 - II ZR 236/81 (https://dejure.org/1982,3288)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1982 - II ZR 236/81 (https://dejure.org/1982,3288)
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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1982, 1320
  • WM 1982, 1200
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Durch eine Verrechnung mit schon bestehenden Darlehensforderungen, wie sie die Gesellschafter zuvor am 7. Dezember 1977 abgesprochen hatten, konnte er nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen seine Einlageschuld nicht tilgen, da dies § 19 Abs. 3 (jetzt § 19 Abs. 5) in Verbindung mit § 56 GmbHG widersprach (BGHZ 15, 52, 60).

    Eine Aufrechnung wäre allenfalls im beiderseitigen Einvernehmen und unter der Voraussetzung zulässig gewesen, daß der Darlehensanspruch des Beklagten in diesem Zeitpunkt noch fällig und vollwertig gewesen wäre (BGHZ 15, 52).

  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61

    Einzahlung auf Stammeinlage

    Auszug aus BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter der Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals kann der Schuldner weder der Gesellschaft noch einem Pfändungsgläubiger entgegenhalten, die Einforderung der Stammeinlage verstoße gegen Treu und Glauben, es sei denn, aus seinen persönlichen Rechtsbeziehungen zum Pfändungsgläubiger ergebe sich - wofür hier nichts vorliegt - etwas anderes (BGHZ 37, 75, 79; 68, 191, 197 f).

    Jedenfalls bei dieser Sach- und Rechtslage ist es gleichgültig, ob der Beklagte die als Darlehen gegebenen Mittel deshalb nicht als Leistungen auf seine Einlageschuld gekennzeichnet hat, weil er irrtümlich glaubte, er habe diese bereits erfüllt (BGHZ 37, 75, 79).

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Ebensowenig kann er die ursprüngliche Zweckbestimmung seiner von der S längst verbrauchten Darlehenszahlungen rückwirkend noch dahin ändern, daß sie nunmehr als Einlage gelten sollten (vgl. BGHZ 51, 157, 162).
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Zugleich ist der Beklagte auf den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag des Klägers, der als Anschlußberufung aufzufassen ist (BGH, Urt. v. 28.10.53 - VI ZR 217/52, NJW 1954, 266), zur Zahlung weiterer 65.000 DM mit den geforderten, nach Grund und Höhe unbestrittenen Verzugszinsen zu verurteilen.
  • BGH, 14.03.1977 - II ZR 156/75

    GmbH: Überbewertung einer Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter der Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals kann der Schuldner weder der Gesellschaft noch einem Pfändungsgläubiger entgegenhalten, die Einforderung der Stammeinlage verstoße gegen Treu und Glauben, es sei denn, aus seinen persönlichen Rechtsbeziehungen zum Pfändungsgläubiger ergebe sich - wofür hier nichts vorliegt - etwas anderes (BGHZ 37, 75, 79; 68, 191, 197 f).
  • BGH, 08.03.1982 - II ZR 86/81

    Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines

    Auszug aus BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Nach dieser Rangrücktrittserklärung hatten die vom Beklagten gegebenen Mittel die Bedeutung einer kapitalersetzenden Leistung, die ebenso wie das Stammkapital selbst entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG gebunden war (Urt. d. Sen. v. 8.3. 82 - II ZR 86/81, ZIP 1982, 563).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    In den Fällen, in denen das Rückzahlungsverbot eingreift, dient das Darlehen jedoch der Deckung eines zusätzlichen, über das Einlagekapital hinausgehenden Finanzbedarfs, die durch die Verrechnung des Darlehens mit einer Einlageschuld zu Lasten der haftenden Komplementär-GmbH wegfallen würde (vgl. auch Sen.Urt. vom 20. September 1982 - II ZR 236/81, WM 1982, 1200; BGHZ 90, 370).
  • OLG Köln, 02.12.1998 - 27 U 18/98

    Voreinzahlung auf die künftige Einlagepflicht eines GmbH-Gesellschafters im

    Mit dem Anspruch auf Rückgewähr oder Erstattung der Sacheinlagen könnte sie gegen die noch unerfüllte Bareinlageforderung nicht aufrechnen, da § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG dies ausschließt (vgl. BGH ZIP 1982, 1320).

    Im übrigen gilt der Grundsatz, daß mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter der Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals der Schuldner der Gesellschaft nicht entgegenhalten kann, die Anforderung der Stammeinlage verstoße gegen Treu und Glauben (BGH ZIP 1982, 1320).

    Wegen des Schutzzwecks der Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals scheidet aber grundsätzlich eine Aufrechnung durch den Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus (BGH ZIP 1982, 1320; Roth/Altmeppen § 19 Rn. 34; Luther/Hommelhoff § 19 Rn. 37).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Diese ursprüngliche Zweckbestimmung konnte durch die spätere Qualifizierung als Stammeinlageleistungen auch im Hinblick darauf nicht mehr geändert werden, daß der Beklagte zu 1, als er die Gelder einzahlte, annahm, alle Einlagen seien bereits vollständig erbracht (vgl. BGHZ 37, 75, 79; Sen. Urt. v. 20. September 1982 - II ZR 236/81, ZIP 1982, 1320 = WM 1982, 1200).
  • BGH, 10.10.1983 - II ZR 233/82

    Gewährung eines Darlehens zur Ersetzung von fehlendem Eigenkapital einer

    Durch eine nachträgliche Zweckänderung ist es nicht möglich, den Leistungen rückwirkend ihren Darlehenscharakter zu nehmen und statt dessen eine schuldtilgende Wirkung beizulegen (so zur Einlageschuld: Urt. d. Sen.v. 20.9.82 - II ZR 236/81, WM 1982, 1200 = ZIP 1982, 1320; vgl. auch BGHZ 51, 157, 162) [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67].

    Das müßte auch dann gelten, wenn Dr. Kr. eine solche Zweckbestimmung im richtigen Zeitpunkt nur deshalb versäumt haben sollte, weil er die Verrechnungsabrede vom 5. März 1976 irrtümlich für zulässig hielt (Urt. v. 20.9.82 aaO; BGHZ 37, 75, 79) [BGH 29.03.1962 - II ZR 50/61].

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1991 - 3 Wx 340/90

    Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB bei Vereinigung aller

    Es entspricht ganz überwiegender Auffassung, daß Ansprüche der Gesellschafter allgemein nur im Wege der Sacheinlage auf das Stammkapital Anrechnung finden können, nicht aber durch Verrechnung mit einer Schuld auf Bareinlagen (BGH a.a.O.; ZIP 1982, 1320; OLG Köln, a.a.O.; Hachenburg/Ulmer, a.a.O.; Scholz/Priester, a.a.O.; Fischer/Lutter/Hommelhoff, a.a.O.; Baumbach/Hueck, a.a.O.; Ulmer, GmbHR 1984, 256 f.; MeyerLandrut/Miller/Niehus, § 56 GmbHG, Rd.-Nr. 4; Roth, § 56 GmbHG, Anm. 2; vgl. auch Rowedder/Zimmermann, § 55 GmbHG, Rd.-Nr. 57 a. E.; einschränkend früher: Priester, DB 1976, 1801, 1804f.).
  • OLG Hamburg, 15.04.1994 - 11 U 237/93

    Geldleistung eines GmbH-Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Zweckbestimmung

    dazu BGH WM 1982 S. 1200 = ZIP 1982 S. 1320.
  • OLG Köln, 22.05.1990 - 22 U 272/89

    Kapitalerhöhung im Wege des Ausschüttungs-Rückholungsverfahrens

    Es entspricht ganz überwiegender Auffassung, daß Ansprüche der Gesellschafter allgemein nur im Wege der Sacheinlage auf das Stammkapital Anrechnung finden können, nicht aber durch Verrechnung mit einer Schuld auf Bareinlagen (BGH aaO.; WM 1982, 1200; OLG Köln aaO. ..).
  • OLG Stuttgart, 19.12.1986 - 2 U 57/86

    Klage eines Konkursverwalters gegen einen Gesellschafter auf Zahlung der

    Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung würde auch nicht gegen § 242 BGB verstoßen (BGH WM 1982, 1200).
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